(1) Die Gesellschaft führt
den Namen Privilegierte Schützengesellschaft
Wunsiedel und hat ihren Sitz in Wunsiedel i.F. .
(2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit
auf Grund landesherrlicher Einzelverleihung.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die
Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition
des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport
mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung
und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich
und gesellschaftlich.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(1) Mitglied kann nur sein, wer
unbescholten ist.
(2) Aktives Mitglied kann nur werden, wer das 10.
Lebensjahr vollendet hat.
(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich
um die Gesellschaft, um den Schießsport oder
um die Tradition des Schützenwesens besonders
verdient gemacht hat..
§
3
Aufnahme von Mitgliedern
(1) Gesuche um Aufnahme als Mitglied
sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten,
die jedes Gesuch mindestens 3 Wochen lang auf der
Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen
auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise
den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.
(2) Über Aufnahmegesuche entscheidet die Vorstandschaft.
Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder der Vorstandschaft
unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein
Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn
mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft anwesend
sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich
die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
(3) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann
vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft
von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz
und Stimme im Beirat verliehen werden. Sie sind
von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.
§
4
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß (§6 Abs. 2 Buchst.b)
c) durch rechtskräftige Verurteilung wegen
eines Verbrechens (Ausnahme: minder schwerer Fall
nach KrWaffKontrGesetz) oder wegen eines Vergehens
des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung
oder der Urkundenfälschung
d) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten wegen eines
sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
(2) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn
das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten
war. §6 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Vorstandschaft
aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das
nicht zum Schluß eines Jahres (Erklärungsfrist
von 6 Wochen vor Jahresende) austritt, hat die Beiträge
und die sonstigen Leistungen für das laufende
Jahr zu entrichten.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ämter und Rechte. Für das laufende
Jahr entrichtete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§
5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen
und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen
Bestimmungen zu benutzen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend
zu verhalten,
c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen
der Generalversammlung und der Vorstandschaft zu
befolgen.
d) die Ihnen von der Generalversammlung oder Vorstandschaft
übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft
zu erfüllen,
e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung
beschlossene Beiträge zu bezahlen.
f) die Mitarbeit der arbeitsfähigen volljährigen
Mitglieder der Gesellschaft bei der Erhaltung und
Verbesserung der Schießanlage ist vereinstypisch.
Vorstandschaft und Beirat setzen den erforderlichen
Leistungsaufwand der Mitglieder mit einfacher Mehrheit
fest.
§
6
Gesellschaftsdisziplin
(1) Der Vorstand übt
die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
(2) Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin,
die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten
der Mitglieder können geahndet werden durch
a) Ausschluß von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen
und sportlichen Wettbewerben,
b) befristeten oder dauernden Ausschluß aus
der Gesellschaft.
(3) Ein Verstoß kann erst geahndet werden,
wenn die Sache durch den Vorstand oder in seinem
Auftrag durch ein anderes Gesellschaftsmitglied
untersucht worden ist.
(4) Über die Ahndung von Verstößen
entscheidet die Vorstandschaft mit der Mehrheit
der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluß kann
nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder der
Vorstandschaft unter Angabe der Tagesordnung geladen
worden und mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft
anwesend sind.
(5) Bei Ausschluß kann das betroffene Mitglied
innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluß
bekanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angabe
von Gründen Beschwerde an die Vorstandschaft
einlegen. Über die Beschwerde entscheiden Vorstandschaft
und Beirat gemeinsam mit 3/4 - Mehrheit. Die Einlegung
der Beschwerde bewirkt, daß der Beschluß
noch nicht wirksam wird. Die Generalversammlung
bestätigt den Ausschluß endgültig.
Der befristete Auschluß beträgt maximal
1 Jahr.
Gesellschaftsorgane sind die Generalversammlung,
die Vorstandschaft und der Beirat.
(1) Die Vorstandschaft besteht
aus dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzer, Schatzmeister),
dem Schriftführer und dem Schützenmeister
(Sportleiter). Alle Vorstandsmitglieder müssen
volljährig und Mitglieder der Gesellschaft
sein.
(2) Die Vorstandschaft leitet die Gesellschaft.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des
Vorstands nach Abs. 1. Jedes von ihnen hat die Befugnis,
die Gesellschaft alleine gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten. Der Vorstand ist im Innenverhältnis
an den Beschluß der Vorstandschaft gebunden.
Die Vertretungsberechtigung des Schatzmeisters wird
im Innenverhältnis beschränkt auf den
Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist im Innenverhältnis beim Abschluß
von Pachtverträgen an den Beschluß der
Vorstandschaft gebunden.
(3) Die Vorstandschaft ist beschlußfähig,
wenn 3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen
der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu führen.
(4) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von
der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl in die Vorstandschaft kann sofort abgelehnt
werden. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann sein
Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund
niederlegen.
(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied der
Vorstandschaft aus wichtigem Grund seines Amtes
entheben. An dieser Generalversammlung müssen
mindestens 2/3 aller Mitglieder teilnehmen. Die
Amtsenthebung muß als Tagesordnungspunkt in
der Einladung zur Generalversammlung angegeben werden.
Der Beschluß muß mit einer Mehrheit
von 3/4 der Anwesenden gefaßt werden.
(7) Endet das Amt eines Mitglieds der Vorstandschaft
vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist bei der nächsten
jährlichen Generalversammlung ein entsprechendes
neues Mitglied zu wählen.
(8) Die Mitglieder der Vorstandschaft üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen
dürfen ersetzt werden.
(1) Der Beirat besteht aus bis
zu 9 Mitgliedern, die aus den Bereichen Haus- und
Schießanlagenbetreuung, Sportbetreuung und
Veranstaltungsorganisation kommen. Ein Jugendsprecher
mit beratender Stimme ist Mitglied des Beirates.
(2) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder
des Beirates für die Dauer von 1 Jahr. Wählbar
sind mit Ausnahme des Jugendsprechers nur volljährige
Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Beirat, dessen Versammlungen nur auf Einladung
und unter Vorsitz des Vorstandes stattfinden können,
hat über alle Gegenstände zu beraten,
die ihm die Vorstandschaft vorlegt.
(4) Die Vorstandschaft ist unbeschadet der §
6 Abs.5 und 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten
an die Zustimmung des Beirates gebunden:
a) Abschluß von Verträgen für die
Gesellschaft, ausgenommen Pachtverträge
b) Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung
der Jahresrechnung
c) Erlaß allgemeiner Bestimmungen über
die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen
d) Sonderbeschlüsse zur Jugendförderung
e) Einzelausgaben von mehr als DM 10.000,--
(5) Zu den originären Aufgaben des Beirates
gehören folgende Bereiche:
a) Organisation der Hausdienste
b) Organisation der Anlagenpflege
c) Funktion als Festausschuß
d) Koordinierung der Stadtmeisterschaften
e) innervereinliche Terminplanung
f) Mitgliederwerbung
g) Spendenermittlung
(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder und ein Vorsitzender anwesend
sind. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit
der Stimmen der Anwesenden, § 6 Abs.5 bleibt
unberührt.
(7) Über die Sitzungen des Beirates ist eine
Niederschrift zu führen, die vom Vorstand und
vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§
10
Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist
die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.
(2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung
der 2. Vorsitzende.
(3) Die Generalversammlung beschließt mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung
nichts anderes bestimmt.
(4) Über die Sitzungen der Generalversammlung
ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(5) Die Generalversammlung beschließt über
alle Angelegenheiten, die die Vorstandschaft ihr
vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich
beantragt hat. Der Antrag muß der Vorstandschaft
spätestens 1 Woche vor dem Zusammentreten der
Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge
sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn
1/4 der Anwesenden das verlangt.
(6) Ein Beschluß der Generalversammlung ist
stets erforderlich für:
a) eine Änderung der Satzung (§14)
b) die Wahl der Vorstandschaft und des Beirats und
der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung der Mitglieder der Vorstandschaft
und des Beirats
d) die Amtsenthebung eines Mitglieds der Vorstandschaft
e) die Ernennung eines Ehrenmitglieds
f) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplans
g) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen
an die Gesellschaft
h) die Entscheidung über Beschwerden gegen
die Ahndung von Verstößen
i) die Veräußerung und Belastung des
Gesellschaftsvermögens
k) die Auflösung der Gesellschaft
(7) Die Vorstandschaft hat im ersten Halbjahr eine
Generalversammlung einzuberufen.
(8) Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse
der Gesellschaft notwendig ist. Eine außerordentliche
Generalversammlung muß ferner einberufen werden,
wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(9) Zu jeder Generalversmmlung ist mit einer Frist
von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse
einzuladen.
(1) Die Generalversammlung kann
mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden beschließen,
daß die Gesellschaft als weiteres Organ einen
Schützenkommissar hat.
(2) Der Schützenkommisar wird von der Generalversammlung
auf 5 Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen
Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft
sein.
(3) Der Schützenkommisar pflegt die Verbindung
der Gesellschaft zur Stadt Wunsiedel und vertritt
in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.
(4) Der Schützenkommisar hat Sitz und beratende
Stimme in allen Gesellschaftsorganen.
(5) Ein Beschluß der Vorstandschaft oder des
Beirates, gegen den der Schützenkommisar innerhalb
von 3 Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam,
wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.
(6) Die Generalversammlung beschließt über
alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der Generalversammlung
der Schützenkommisar verlangt. Das Verlangen
ist spätestens 2 Wochen vor dem Zusammentritt
der Generalversammlung schriftlich gegenüber
der Vorstandschaft zu erklären.
(7) Eine außerordentliche Generalversammlung
ist einzuberufen, wenn der Schützenkommisar
es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
§
12
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(1) Die Vorstandschaft verwaltet
das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Vorstandschaft stellt für jedes Jahr
einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan
ist 14 Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen.
Er bedarf der Genehmigung des Beirats. Die Generalversammlung
beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu
verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert
werden soll.
(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte
nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen
der Generalversammlung und der Vorstandschaft.
(4) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn
sie im Haushaltsplan vorgesehen sind und vom Vorstand
angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht
genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen
im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten
werden. Unabwendbare Ausgaben kann die Vorstandschaft
mit Zustimmung des Beirats anordnen. Abweichungen
von mehr als 30 % vom genehmigten Haushaltsansatz
sind ohne unmittelbare Beschlußfassung durch
die Generalversammlung jedoch nicht möglich.
Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen
und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen
nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über
das Vermögen der Gesellschaft zu führen
und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung
und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
dienen.
(7) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt
der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung
auf und legt sie der Vorstandschaft vor. Die von
der Vorstandschaft und dem Beirat genehmigte Jahresrechnung
ist zwei von der Generalversammlung auf 1 Jahr gewählten
Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer
berichten der Generalversammlung über das Ergebnis
der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt
über die Entlastung der Vorstandschaft und
des Beirates.
(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
13
Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft erlischt,
wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf absinkt.
(2) Die Gesellschaft kann durch Beschluß der
Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller
Mitglieder aufgelöst werden.
(3) Die Generalversammlung wählt einen oder
mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen,
das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt,
ist der Stadt Wunsiedel zu übergeben mit der
Auflage, es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten
Schützengesellschaft in Wunsiedel zu verwalten.
Übernimmt die Stadt die Verwaltung des Vermögens
und wird innerhalb von 5 Jahren nach der Auflösung
der Gesellschaft in Wunsiedel keine neue Schützengesellschaft
gegründet, so fällt das verbleibende Vermögen
an die Stadt Wunsiedel, die es zur Förderung
des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Stadt
Wunsiedel die treuhänderische Verwaltung des
Vermögens ab, so fällt das Vermögen
an den Freistaat Bayern, der es zur Förderung
des Schießsportes zu verwenden hat.
(1) Die Satzung kann durch Beschluß
der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
der Erschienenen geändert werden.
(2) Die Vorstandschaft hat Satzungsänderungen
unverzüglich dem Landratsamt Wunsiedel vorzulegen
mit der Bitte, die Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern einzuholen.
(1) Die Satzung tritt mit der Genehmigung
durch das Bayerische Staatsministerium des Innern
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden
alle früheren Satzungen, so weit sie noch gelten,
aufgehoben
Wunsiedel, den 13.04.2012
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