|  (1) Die Gesellschaft führt 
                              den Namen Privilegierte Schützengesellschaft 
                              Wunsiedel und hat ihren Sitz in Wunsiedel i.F. . 
                              (2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit 
                              auf Grund landesherrlicher Einzelverleihung. 
                              (3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich 
                              und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
                              des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" 
                              der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die 
                              Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition 
                              des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport 
                              mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung 
                              und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich 
                              und gesellschaftlich. 
                              (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie 
                              verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
                              Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft 
                              dürfen nur für die satzungsmäßigen 
                              Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten 
                              keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 
                               (1) Mitglied kann nur sein, wer 
                              unbescholten ist. 
                              (2) Aktives Mitglied kann nur werden, wer das 10. 
                              Lebensjahr vollendet hat. 
                              (3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich 
                              um die Gesellschaft, um den Schießsport oder 
                              um die Tradition des Schützenwesens besonders 
                              verdient gemacht hat.. 
                               
                              
                              § 
                              3Aufnahme von Mitgliedern
  (1) Gesuche um Aufnahme als Mitglied 
                              sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten, 
                              die jedes Gesuch mindestens 3 Wochen lang auf der 
                              Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen 
                              auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise 
                              den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.(2) Über Aufnahmegesuche entscheidet die Vorstandschaft. 
                              Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder der Vorstandschaft 
                              unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein 
                              Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn 
                              mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft anwesend 
                              sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich 
                              die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
 (3) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann 
                              vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
 (4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft 
                              von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz 
                              und Stimme im Beirat verliehen werden. Sie sind 
                              von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.
  
                              
                              § 
                                4Erlöschen der Mitgliedschaft
  (1) Die Mitgliedschaft erlischt: 
                              a) durch Austritt 
                              b) durch Ausschluß (§6 Abs. 2 Buchst.b) 
                              c) durch rechtskräftige Verurteilung wegen 
                              eines Verbrechens (Ausnahme: minder schwerer Fall 
                              nach KrWaffKontrGesetz) oder wegen eines Vergehens 
                              des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung 
                              oder der Urkundenfälschung  
                              d) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer 
                              Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten wegen eines 
                              sonstigen vorsätzlichen Vergehens. 
                              (2) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn 
                              das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten 
                              war. §6 Abs.4 und 5 gilt entsprechend. 
                              (3) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche 
                              Erklärung gegenüber der Vorstandschaft 
                              aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das 
                              nicht zum Schluß eines Jahres (Erklärungsfrist 
                              von 6 Wochen vor Jahresende) austritt, hat die Beiträge 
                              und die sonstigen Leistungen für das laufende 
                              Jahr zu entrichten. 
                              (4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen 
                              alle Ämter und Rechte. Für das laufende 
                              Jahr entrichtete Beiträge werden nicht zurückgewährt. 
                               
                              
                              § 
                              5Rechte und Pflichten der Mitglieder
  (1) Die Mitglieder haben das Recht, 
                              an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen 
                              und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen 
                              Bestimmungen zu benutzen. 
                              (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, 
                              a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern, 
                              b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend 
                              zu verhalten, 
                              c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen 
                              der Generalversammlung und der Vorstandschaft zu 
                              befolgen. 
                              d) die Ihnen von der Generalversammlung oder Vorstandschaft 
                              übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft 
                              zu erfüllen, 
                              e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung 
                              beschlossene Beiträge zu bezahlen. 
                              f) die Mitarbeit der arbeitsfähigen volljährigen 
                              Mitglieder der Gesellschaft bei der Erhaltung und 
                              Verbesserung der Schießanlage ist vereinstypisch. 
                              Vorstandschaft und Beirat setzen den erforderlichen 
                              Leistungsaufwand der Mitglieder mit einfacher Mehrheit 
                              fest. 
                               
                              
                              § 
                              6Gesellschaftsdisziplin
  (1) Der Vorstand übt 
                              die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus. 
                              (2) Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, 
                              die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten 
                              der Mitglieder können geahndet werden durch 
                              a) Ausschluß von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen 
                              und sportlichen Wettbewerben, 
                              b) befristeten oder dauernden Ausschluß aus 
                              der Gesellschaft. 
                              (3) Ein Verstoß kann erst geahndet werden, 
                              wenn die Sache durch den Vorstand oder in seinem 
                              Auftrag durch ein anderes Gesellschaftsmitglied 
                              untersucht worden ist. 
                              (4) Über die Ahndung von Verstößen 
                              entscheidet die Vorstandschaft mit der Mehrheit 
                              der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluß kann 
                              nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder der 
                              Vorstandschaft unter Angabe der Tagesordnung geladen 
                              worden und mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft 
                              anwesend sind. 
                              (5) Bei Ausschluß kann das betroffene Mitglied 
                              innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluß 
                              bekanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angabe 
                              von Gründen Beschwerde an die Vorstandschaft 
                              einlegen. Über die Beschwerde entscheiden Vorstandschaft 
                              und Beirat gemeinsam mit 3/4 - Mehrheit. Die Einlegung 
                              der Beschwerde bewirkt, daß der Beschluß 
                              noch nicht wirksam wird. Die Generalversammlung 
                              bestätigt den Ausschluß endgültig. 
                              Der befristete Auschluß beträgt maximal 
                              1 Jahr. 
                               Gesellschaftsorgane sind die Generalversammlung, 
                              die Vorstandschaft und der Beirat. 
                               (1) Die Vorstandschaft besteht 
                              aus dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzer, Schatzmeister), 
                              dem Schriftführer und dem Schützenmeister 
                              (Sportleiter). Alle Vorstandsmitglieder müssen 
                              volljährig und Mitglieder der Gesellschaft 
                              sein. 
                              (2) Die Vorstandschaft leitet die Gesellschaft. 
                              Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz. Vorstand 
                              im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des 
                              Vorstands nach Abs. 1. Jedes von ihnen hat die Befugnis, 
                              die Gesellschaft alleine gerichtlich und außergerichtlich 
                              zu vertreten. Der Vorstand ist im Innenverhältnis 
                              an den Beschluß der Vorstandschaft gebunden. 
                              Die Vertretungsberechtigung des Schatzmeisters wird 
                              im Innenverhältnis beschränkt auf den 
                              Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden. 
                              Der Vorstand ist im Innenverhältnis beim Abschluß 
                              von Pachtverträgen an den Beschluß der 
                              Vorstandschaft gebunden. 
                              (3) Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, 
                              wenn 3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet 
                              mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
                              die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit 
                              die des 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen 
                              der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu führen. 
                              (4) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von 
                              der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren 
                              gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 
                              (5) Die Wahl in die Vorstandschaft kann sofort abgelehnt 
                              werden. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann sein 
                              Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund 
                              niederlegen. 
                              (6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied der 
                              Vorstandschaft aus wichtigem Grund seines Amtes 
                              entheben. An dieser Generalversammlung müssen 
                              mindestens 2/3 aller Mitglieder teilnehmen. Die 
                              Amtsenthebung muß als Tagesordnungspunkt in 
                              der Einladung zur Generalversammlung angegeben werden. 
                              Der Beschluß muß mit einer Mehrheit 
                              von 3/4 der Anwesenden gefaßt werden. 
                              (7) Endet das Amt eines Mitglieds der Vorstandschaft 
                              vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist bei der nächsten 
                              jährlichen Generalversammlung ein entsprechendes 
                              neues Mitglied zu wählen. 
                              (8) Die Mitglieder der Vorstandschaft üben 
                              ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen 
                              dürfen ersetzt werden. 
                               (1) Der Beirat besteht aus bis 
                              zu 9 Mitgliedern, die aus den Bereichen Haus- und 
                              Schießanlagenbetreuung, Sportbetreuung und 
                              Veranstaltungsorganisation kommen. Ein Jugendsprecher 
                              mit beratender Stimme ist Mitglied des Beirates. 
                              (2) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder 
                              des Beirates für die Dauer von 1 Jahr. Wählbar 
                              sind mit Ausnahme des Jugendsprechers nur volljährige 
                              Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. 
                              (3) Der Beirat, dessen Versammlungen nur auf Einladung 
                              und unter Vorsitz des Vorstandes stattfinden können, 
                              hat über alle Gegenstände zu beraten, 
                              die ihm die Vorstandschaft vorlegt. 
                              (4) Die Vorstandschaft ist unbeschadet der § 
                              6 Abs.5 und 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten 
                              an die Zustimmung des Beirates gebunden: 
                              a) Abschluß von Verträgen für die 
                              Gesellschaft, ausgenommen Pachtverträge 
                              b) Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung 
                              der Jahresrechnung 
                              c) Erlaß allgemeiner Bestimmungen über 
                              die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen 
                              d) Sonderbeschlüsse zur Jugendförderung 
                              e) Einzelausgaben von mehr als DM 10.000,-- 
                              (5) Zu den originären Aufgaben des Beirates 
                              gehören folgende Bereiche: 
                              a) Organisation der Hausdienste 
                              b) Organisation der Anlagenpflege 
                              c) Funktion als Festausschuß 
                              d) Koordinierung der Stadtmeisterschaften 
                              e) innervereinliche Terminplanung 
                              f) Mitgliederwerbung 
                              g) Spendenermittlung 
                              (6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn 
                              alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte 
                              seiner Mitglieder und ein Vorsitzender anwesend 
                              sind. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit 
                              der Stimmen der Anwesenden, § 6 Abs.5 bleibt 
                              unberührt. 
                              (7) Über die Sitzungen des Beirates ist eine 
                              Niederschrift zu führen, die vom Vorstand und 
                              vom Protokollführer zu unterschreiben ist. 
                               
                              
                              § 
                              10Die Generalversammlung
  (1) Die Generalversammlung ist 
                              die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft. 
                              (2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt 
                              der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung 
                              der 2. Vorsitzende. 
                              (3) Die Generalversammlung beschließt mit 
                              der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung 
                              nichts anderes bestimmt. 
                              (4) Über die Sitzungen der Generalversammlung 
                              ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden 
                              und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. 
                              (5) Die Generalversammlung beschließt über 
                              alle Angelegenheiten, die die Vorstandschaft ihr 
                              vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich 
                              beantragt hat. Der Antrag muß der  Vorstandschaft 
                              spätestens 1 Woche vor dem Zusammentreten der 
                              Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge 
                              sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn 
                              1/4 der Anwesenden das verlangt. 
                              (6) Ein Beschluß der Generalversammlung ist 
                              stets erforderlich für: 
                              a) eine Änderung der Satzung (§14) 
                              b) die Wahl der Vorstandschaft und des Beirats und 
                              der Rechnungsprüfer 
                              c) die Entlastung der Mitglieder der Vorstandschaft 
                              und des Beirats 
                              d) die Amtsenthebung eines Mitglieds der Vorstandschaft 
                              e) die Ernennung eines Ehrenmitglieds 
                              f) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplans 
                              g) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen 
                              an die Gesellschaft 
                              h) die Entscheidung über Beschwerden gegen 
                              die Ahndung von Verstößen 
                              i) die Veräußerung und Belastung des 
                              Gesellschaftsvermögens 
                              k) die Auflösung der Gesellschaft 
                              (7) Die Vorstandschaft hat im ersten Halbjahr eine 
                              Generalversammlung einzuberufen. 
                              (8) Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche 
                              Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse 
                              der Gesellschaft notwendig ist. Eine außerordentliche 
                              Generalversammlung muß ferner einberufen werden, 
                              wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich 
                              unter Angabe der Tagesordnung verlangt. 
                              (9) Zu jeder Generalversmmlung ist mit einer Frist 
                              von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung 
                              schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse 
                              einzuladen. 
                               (1) Die Generalversammlung kann 
                              mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden beschließen, 
                              daß die Gesellschaft als weiteres Organ einen 
                              Schützenkommissar hat. 
                              (2) Der Schützenkommisar wird von der Generalversammlung 
                              auf 5 Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen 
                              Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft 
                              sein. 
                              (3) Der Schützenkommisar pflegt die Verbindung 
                              der Gesellschaft zur Stadt Wunsiedel und vertritt 
                              in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit. 
                              (4) Der Schützenkommisar hat Sitz und beratende 
                              Stimme in allen Gesellschaftsorganen. 
                              (5) Ein Beschluß der Vorstandschaft oder des 
                              Beirates, gegen den der Schützenkommisar innerhalb 
                              von 3 Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, 
                              wenn die Generalversammlung ihn bestätigt. 
                              (6) Die Generalversammlung beschließt über 
                              alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der Generalversammlung 
                              der Schützenkommisar verlangt. Das Verlangen 
                              ist spätestens 2 Wochen vor dem Zusammentritt 
                              der Generalversammlung schriftlich gegenüber 
                              der Vorstandschaft zu erklären. 
                              (7) Eine außerordentliche Generalversammlung 
                              ist einzuberufen, wenn der Schützenkommisar 
                              es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt. 
                               
                              
                              § 
                              12Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
  (1) Die Vorstandschaft verwaltet 
                              das Gesellschaftsvermögen. 
                              (2) Die Vorstandschaft stellt für jedes Jahr 
                              einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden 
                              Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan 
                              ist 14 Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 
                              Er bedarf der Genehmigung des Beirats. Die Generalversammlung 
                              beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu 
                              verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert 
                              werden soll. 
                              (3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte 
                              nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen 
                              der Generalversammlung und der Vorstandschaft. 
                              (4) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn 
                              sie im Haushaltsplan vorgesehen sind und vom Vorstand 
                              angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht 
                              genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen 
                              im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten 
                              werden. Unabwendbare Ausgaben kann die Vorstandschaft 
                              mit Zustimmung des Beirats anordnen. Abweichungen 
                              von mehr als 30 % vom genehmigten Haushaltsansatz 
                              sind ohne unmittelbare Beschlußfassung durch 
                              die Generalversammlung jedoch nicht möglich. 
                              Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt. 
                              (5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der 
                              Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige 
                              Vergütungen begünstigt werden. 
                              (6) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen 
                              und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen 
                              nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über 
                              das Vermögen der Gesellschaft zu führen 
                              und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung 
                              und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens 
                              dienen. 
                              (7) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt 
                              der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung 
                              auf und legt sie der Vorstandschaft vor. Die von 
                              der Vorstandschaft und dem Beirat genehmigte Jahresrechnung 
                              ist zwei von der Generalversammlung auf 1 Jahr gewählten 
                              Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer 
                              berichten der Generalversammlung über das Ergebnis 
                              der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt 
                              über die Entlastung der Vorstandschaft und 
                              des Beirates. 
                              (8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
                               
                              
                              § 
                              13Auflösung der Gesellschaft
  (1) Die Gesellschaft erlischt, 
                              wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf absinkt. 
                              (2) Die Gesellschaft kann durch Beschluß der 
                              Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller 
                              Mitglieder aufgelöst werden. 
                              (3) Die Generalversammlung wählt einen oder 
                              mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen, 
                              das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, 
                              ist der Stadt Wunsiedel zu übergeben mit der 
                              Auflage, es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten 
                              Schützengesellschaft in Wunsiedel zu verwalten. 
                              Übernimmt die Stadt die Verwaltung des Vermögens 
                              und wird innerhalb von 5 Jahren nach der Auflösung 
                              der Gesellschaft in Wunsiedel keine neue Schützengesellschaft 
                              gegründet, so fällt das verbleibende Vermögen 
                              an die Stadt Wunsiedel, die es zur Förderung 
                              des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Stadt 
                              Wunsiedel die treuhänderische Verwaltung des 
                              Vermögens ab, so fällt das Vermögen 
                              an den Freistaat Bayern, der es zur Förderung 
                              des Schießsportes zu verwenden hat. 
                               (1) Die Satzung kann durch Beschluß 
                              der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 
                              der Erschienenen geändert werden. 
                              (2) Die Vorstandschaft hat Satzungsänderungen 
                              unverzüglich dem Landratsamt Wunsiedel vorzulegen 
                              mit der Bitte, die Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums 
                              des Innern einzuholen. 
                               (1) Die Satzung tritt mit der Genehmigung 
                              durch das Bayerische Staatsministerium des Innern 
                              in Kraft. 
                              (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden 
                              alle früheren Satzungen, so weit sie noch gelten, 
                              aufgehoben 
                               Wunsiedel, den 13.04.2012
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